Mindestlöhne und Tarifverträge auch für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten

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Arbeitgeber, die in ihrem Privathaushalt Angestellte beschäftigen, erkundigen sich regelmäßig bei der Minijob-Zentrale: „Was soll ich meiner Haushalthilfe zahlen, wie hoch ist eine angemessene Vergütung und was ist arbeitsrechtlich zu beachten?“ Der nachfolgende Newsletter soll Privathaushalten bei der Beantwortung dieser Fragen helfen und beleuchtet, ob beispielsweise tarifvertragliche Bestimmungen oder Mindestlöhne bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten zu beachten sind.

 

1. Arbeitsrechtliche Aspekte

In der Regel gelten für Beschäftigte in Privathaushalten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für normale Arbeitsverhältnisse. Beispielsweise hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Des Weiteren macht der Gesetzgeber bei Beschäftigungen in Privathaushalten keinen Unterschied beim Kündigungsschutz. Das Bundesurlaubsgesetz ist für diese Beschäftigungen ebenso anwendbar wie die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

 

2. Tarifrecht bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt

In Deutschland ist die Tarifautonomie durch das Grundgesetz garantiert. Die Lohngestaltung obliegt den Tarifparteien, also im Regelfall den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften. Der ausgehandelte Tarifvertrag ist dann für die Mitglieder beider Vertragsparteien verbindlich und gilt in der Regel auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist Tarifrecht nur dann anwendbar, wenn sowohl der Privathaushalt in seiner Funktion als Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied der jeweiligen Tarifvertragspartei sind. Zudem muss auch die ausgeübte Tätigkeit im Tarifvertrag geregelt sein.

 

3. Tarifvertragssituation bei haushaltsnahen Dienstleistungen in Deutschland

In Deutschland existieren seit längerer Zeit Tarifverträge, die die Vergütungshöhe bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten verbindlich regeln. So schließen beispielsweise die Landesverbände des DHB-Netzwerk Haushalt e. V. mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) entsprechende Entgelttarifverträge ab. Da jedoch meist weder Privathaushalt noch Haushaltshilfe Mitglied im jeweiligen Verband bzw. der Gewerkschaft sind, gelten diese Tarifverträge für die meisten Beschäftigungen in Privathaushalten nicht.

 

4. Gelten Mindestlöhne bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten?

Der Mindestlohn gilt seit dem 1.1.2015 und betrug zunächst 8,50 Euro je Stunde. Zum 1.1.2017 wurde der Mindestlohn erstmals auf 8,84 € angepasst. Seit 2019 beträgt er 9,19 Euro, ab 2020 ist eine erneute Anhebung auf 9,35 Euro vorgesehen. Dieser gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten in Deutschland und damit auch für Minijobber – im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt.