Minijob: Sechs-Wochen-Frist bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beachten!

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Seit dem 1.1.2013 unterliegen Beschäftigte in neu aufgenommenen Minijobs der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die bereits eine Altersrente, eine Beamtenpension oder eine berufsständische Altersversorgung beziehen. Aber auch Minijobber, die am 31.12.2012 beschäftigt waren und deren Arbeitsentgelt sich auf einen Betrag zwischen 400,01 Euro und 450 Euro erhöht, sind ab dem 1.1.2013 rentenversicherungspflichtig.

 

1. Vorteile der Rentenversicherungspflicht im Überblick

Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Minijobber ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und
  • die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner.

Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Da der Arbeitgeber bereits 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist von dem Minijobber nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 % Beitragsanteil für den Minijobber.

 

2. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobber haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist es erforderlich, dass der Minijobber einen schriftlichen Antrag bei dem Arbeitgeber einreicht. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Befreiungsantrags mit dem Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Zudem übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der maschinellen Meldung zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale.

 

3. Befreiungsfristen

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Der Eigenanteil in Höhe von 3,9 % des Arbeitsentgelts sowie die Vorteile aus der Rentenversicherungspflicht entfallen ab diesem Zeitpunkt.

 

4. Folgen der verspäteten Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung

Übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der maschinellen Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Ersten des Antragseingangsmonats.

 

Beispiel 1:

Sachverhalt: Beschäftigungsbeginn 1.1.2013, Eingang des Antrags beim Arbeitgeber 31.1.2013, Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung am 14.3.2013

Lösung: Der Befreiungsantrag wurde durch den Arbeitnehmer im Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt, so dass die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn wirksam werden kann. Die Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung erfolgte fristgerecht innerhalb der Sechs-Wochenfrist vom 1.2. bis zum 14.3.2013. Die Befreiung wirkt somit rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013.

Meldet der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung jedoch nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend. In diesen Fällen endet die Rentenversicherungspflicht erst zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

 

Beispiel 2:

Sachverhalt: Beschäftigungsbeginn 1.1.2013, Eingang des Antrags beim Arbeitgeber 31.1.2013, Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung am 18.3.2013

Lösung: Der Arbeitgeber übermittelt die Meldung zur Sozialversicherung nicht fristgerecht innerhalb der Sechs-Wochenfrist vom 1.2.2013 bis zum 14.3.2013. Aufgrund der verspäteten Übermittlung der Daten zum Befreiungsantrag wirkt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Die Befreiung wirkt somit erst ab dem 1.5.2013.

 

5. Abzug des Arbeitnehmeranteils nur für die letzten drei Entgeltzeiträume möglich

Grundsätzlich trägt der Minijobber seinen Eigenanteil von 3,9 % vom Arbeitsentgelt selbst. Der Arbeitgeber hält den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt ein und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob- Zentrale ab. Wird die rechtzeitige Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist angezeigt (Beispiel 2), sind die Arbeitnehmeranteile bis zur tatsächlichen Wirkung der Befreiung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Bitte beachten Sie! Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben, ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers nicht nachträglich vom Arbeitsentgelt einbehalten darf. Einen fehlenden Abzug vom Lohn darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Liegt der Entgeltabrechnungszeitraum weiter zurück, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen den eigentlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil selbst aufbringen und an die Minijob-Zentrale abführen. Zulässig ist eine weiter gehende Rückrechnung nur dann, wenn den Minijobber ein Verschulden trifft.